Allgemeine Vermietbedingungen

Das Kleingedruckte

  1. Das Fahrrad (nachstehend allgemein Fahrzeug genannt) und seine Benutzung
  2. Der Mieter erkennt durch die Übernahme des vermieteten Fahrzeugs an, dass es sich mitsamt Zubehör in einem verkehrssicheren, mängelfreien und sauberen Zustand befindet.
  3. Der Mieter darf das Fahrzeug nur in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, vor allem der Straßenverkehrsordnung, benutzen. Er darf es nicht abseits befestigter Wege und zu keinem anderen als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen.
  4. Das Fahrrad darf nur vom Mieter selbst gefahren werden.
  5. Das Fahrzeug darf ohne schriftliches Einverständnis des Vermieters nicht zu Testzwecken, im gewerblichen Verkehr oder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden.

II. Pflichten des Mieters

1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und nur an einem sicheren Ort in abgeschlossenem Zustand abzustellen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, aufgetretene Mängel bei Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.
3. Bei Verlust des Schlüssels trägt der Mieter die Kosten der Wiederbeschaffung.

III. Reparatur
Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter die Kosten, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäße Behandlung durch den Mieter, noch auf dessen Verschulden beruht. Für letztere Umstände ist der Mieter verantwortlich.

IV. Unfall / Diebstahl
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt wurde. Bei einem Unfall hat der Mieter dem Vermieter einen schriftlichen Unfallbericht mit Skizze vorzulegen. Der Unfallbericht muss Namen und Anschrift der beteiligten Personen, etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der etwaig am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge beinhalten.
Den Diebstahl eines Fahrzeugs während der Nutzungsdauer hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde zu melden. Im Anschluss ist das polizeiliche Aktenzeichen dem Vermieter durchzugeben. Eine Versicherung des Fahrzeugs gegen Diebstahl ist nicht möglich.

V. Haftung
1. Der Vermieter haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
3. Der Mieter haftet für Schäden aus Diebstahl oder schuldhafter Beschädigung während der Mietzeit bis zu einem Höchstbetrag von 500€. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Mieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Er hat dann auch die Schadennebenkosten zu ersetzen.
4. Soweit ein Dritter dem Vermieter den Schaden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.

VI. Rückgabe des Fahrzeugs
1. Der Mieter hat das Fahrzeug spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort während der Geschäftszeiten des Vermieters zurückzugeben. Eine Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten erfolgt auf Risiko des Mieters.
2. Eine Verlängerung der Mietdauer bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der bestehenden Mietzeit.
3. Wird das Fahrzeug nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter den zusätzlichen Stundenmietzins zu zahlen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von drei Werktagen nach Rückgabe des Fahrzeugs, aufgetretene Mängel, für die der Mieter haftbar ist, ihm gegenüber zu beanstanden.

VII. Abschließendes
1. Weitere Nebenabsprachen sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
2. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.